Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Alle Vereinbarungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Basis der nachstehend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen und Regelungen, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit in schriftlicher Form. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Die angebotenen Preise enthalten keine MwSt. und gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
3. Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
Die Rechnungstellung erfolgt bei vertragsgemäßer Versandbereitschaft. Die Zahlung hat per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung zu erfolgen. Auf entsprechende Anforderungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages bis zu 30% der vereinbarten Auftragssumme als Abschlag zu zahlen. Gerät der Auftragnehmer mit der Zahlung in Verzug, hat er während des Verzugszeitraums jedwede Fahrlässigkeit zu vertreten und haftet während dieses Zeitraums auch für zufällige Schäden, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Darüber hinaus ist während des Verzugszeitraums die Rechnungssumme zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkaufspreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Abtretung den Schuldnern mitzuteilen und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die zur Sicherung der Kaufpreisforderung seitens des Auftragnehmers vorgenommene Inbesitznahme der gelieferten Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer- , Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Anspruch des Auftraggebers gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft wird in Höhe der gegebenenfalls noch bestehenden Forderung abgetreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt. Während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Auftraggeber die volle Verantwortung für den Gegenstand des Kaufvertrages auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung des Gegenstandes. Falls der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer jederzeit die Herausgabe der Ware verlangen und des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis verwerten. Bei Verbindungen mit anderen Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen, auch wenn diese als Hauptsache anzusehen sind, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der mit ihr verbundenen Gegenstände. Das gleiche gilt bei Be- und Verarbeitung.
5. Rücktritt
Sofern der Auftraggeber über seine Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit falsche Angaben gemacht hat bzw. sonstige objektive Anhaltspunkte für eine Kreditunwürdigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit vorliegen und der Auftraggeber auf Anforderungen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet bzw. sofern über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
Die Gewährleistungsfrist für Neumaschinen beträgt ein Jahr. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Sofern sich ein Mangel ergibt, so hat er diesen unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Erfolgt seitens des Auftraggebers eine solche Anzeige nicht, so gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen nicht erkennbaren Mangel handelte. Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet unverzüglich nach Entdecken des Mangels diesen gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen, da ansonsten auch in diesem Falle die Ware als genehmigt gilt. Für Gebrauchtmaschinen übernehmen wir keine Gewährleistung und sichern keine technischen Eigenschaften zu. Vorgenanntes gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Eine rechtzeitige Absendung der Anzeige ist ausreichend. In allen Fällen einer begründeten Mängelrüge hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Von den vorgenannten Ausschlüssen bleibt unberührt, die Haftung wegen Verletzung des Körpers, Leib oder Leben. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Handlung des Auftraggebers hervorgerufen wurden, begründen ebenfalls keinen Anspruch gegenüber dem Auftragnehmer.
7. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk bzw. ab Lagerort auf den Auftraggeber über. Auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Aufstellung vereinbart wurde oder der Verkäufer die Auslieferung selbst durchführt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über. Alle Sendungen werden vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden versichert. Etwaige Transportschäden sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden.
8. Aufrechnungsverbot
Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber oder die Aufrechnung des Auftraggebers wegen bzw. mit bestrittenen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Der Erfüllungsort beider Teile ist Ulm. Ausschließlicher Gerichtsstand ist ebenfalls Ulm, es sei denn für die Streitigkeit ist ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorgenannten AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Gültig ab dem 01.09.2018